Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 31.12.2024
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 3 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.10.2023 – 13 K 146/18Zitiert von 1
- VG Aachen, 08.08.2022 – 8 K 4232/18
- OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 1997/12Informationszugang nach dem IFG NRW; kein Ausschluss des Anspruchs durch das Bankgeheimnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OVG NRW, 23.02.2022 – 15 E 326/20Zitiert von 12
- VG Minden, 21.11.2018 – 7 K 3873/13Zitiert von 5
- VG Köln, 09.11.2023 – 13 K 4761/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 665/22
- VG Gelsenkirchen, 07.11.2024 – 15 K 2235/22
- VG Düsseldorf, 27.06.2024 – 29 L 1319/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.